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Medienpolitik

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Broadcasting-Satellite)     und     Terrestrik     (DVB-T     =     Digital     Terrestrial     Video Broadcasting) partiell zugänglich. Seit  1997  koordiniert  die  Initiative  Digitaler  Rundfunk  (IDR)  die  Einführung  des digitalen Rundfunks. An diesem Forum unter Leitung von Bund (Bundesministeriums für     Wirtschaft     und     Arbeit,     BMWA)     und     Ländern     sind     Programm-     und Multimediaanbieter,  Netzbetreiber,  Geräteindustrie  u.a.  beteiligt.  Die  IDR  hat  ihre Strategie  1998    festgelegt.  Bis  2010  werden  demnach  die  Übertragungswege  der Fernsehsender   über   Kabel,   Satellit   und   Terrestrik   vollständig   auf   die   digitale Technologie  umgestellt  sein.  (www.bmwi.de/homepage/...digitaler_rundfunk.js).  Der Umstieg  in  die  digitale  terrestrische  Fernsehübertragung  startete  plangemäß  Ende 2002 (November)  in der Region Berlin/Brandenburg.   „Fernsehen  zum Mitmachen ... Rigoros gehen  die Länder Berlin und Brandenburg vor. ... sie begannen ihre analogen Sendeanlagen abzuschalten. Davon betroffen sind 150000 Haushalte, die  ihre  Programme  noch  nicht  über  Kabel  oder  Satellitenschüssel,  sondern  über  Antenne empfangen. Deren Mattscheibe bleibt schwarz, sofern sie kein digitales Zusatzempfangsgerät...anschaffen“ (Wirtschaftswoche 2002 Nr. 46 S.104). Dieses Verfahren der Einführung des digitale Fernsehens ist meines Erachtens nach starr  und  wirft  die  Fragen  auf,  ob  nicht  das  Motiv  der  freier  Zugänglichkeit  für  die Meinungs-  und  Willensbildung  insbesondere  im  Leitmedium  Fernsehen  unterlaufen wird  und  ob  die  Akzeptanz  der  Rezipienten  für  die  Digitalisierung  in  dieser  Weise negativ beeinflußt wird? Ein flexiblerer Umstieg, mit gleichzeitig analoger wie digitaler Übertragung  in  einer  längeren  Übergangsphase  scheint  m.E.  sinnvoller  bzw.  der Akzeptanz förderlicher. 3.  Rundfunk- und Multimediarecht Im  gültigen  Staatsvertrag  über  den  Rundfunk  im  vereinten  Deutschland  <in  der Fassung des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RStV) vom 1. Juli 2002 > sind u.a.    Bestimmungen    über    digitale    Angebote    (§    53)    sowie    Regelungen    zur Digitalisierung  des  Rundfunks  (§  52  a),  für  den  Kompetenzbereich  der  Länder, enthalten. Gemäß § 53 Abs. 7 des vorangegangenen RStV wurde insbesondere die Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten von der Direktorenkonferenz der   Landesmedienanstalten   (DLM)   schon   am   26.   Juni   2000   beschlossen.   Die Satzung regelt Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Bestimmung der 14
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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