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Broadcasting-Satellite) und Terrestrik (DVB-T = Digital Terrestrial Video
Broadcasting) partiell zugänglich.
Seit 1997 koordiniert die Initiative Digitaler Rundfunk (IDR) die Einführung des
digitalen Rundfunks. An diesem Forum unter Leitung von Bund (Bundesministeriums
für Wirtschaft und Arbeit, BMWA) und Ländern sind Programm- und
Multimediaanbieter, Netzbetreiber, Geräteindustrie u.a. beteiligt. Die IDR hat ihre
Strategie 1998 festgelegt. Bis 2010 werden demnach die Übertragungswege der
Fernsehsender über Kabel, Satellit und Terrestrik vollständig auf die digitale
Technologie umgestellt sein. (www.bmwi.de/homepage/...digitaler_rundfunk.js). Der
Umstieg in die digitale terrestrische Fernsehübertragung startete plangemäß Ende
2002 (November) in der Region Berlin/Brandenburg.
Fernsehen zum Mitmachen ... Rigoros gehen die Länder Berlin und Brandenburg vor. ... sie
begannen ihre analogen Sendeanlagen abzuschalten. Davon betroffen sind 150000 Haushalte,
die ihre Programme noch nicht über Kabel oder Satellitenschüssel, sondern über Antenne
empfangen.
Deren
Mattscheibe
bleibt
schwarz,
sofern
sie
kein
digitales
Zusatzempfangsgerät...anschaffen (Wirtschaftswoche 2002 Nr. 46 S.104).
Dieses Verfahren der Einführung des digitale Fernsehens ist meines Erachtens nach
starr und wirft die Fragen auf, ob nicht das Motiv der freier Zugänglichkeit für die
Meinungs- und Willensbildung insbesondere im Leitmedium Fernsehen unterlaufen
wird und ob die Akzeptanz der Rezipienten für die Digitalisierung in dieser Weise
negativ beeinflußt wird? Ein flexiblerer Umstieg, mit gleichzeitig analoger wie digitaler
Übertragung in einer längeren Übergangsphase scheint m.E. sinnvoller bzw. der
Akzeptanz förderlicher.
3. Rundfunk- und Multimediarecht
Im gültigen Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland <in der
Fassung des 6. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RStV) vom 1. Juli 2002 > sind
u.a. Bestimmungen über digitale Angebote (§ 53) sowie Regelungen zur
Digitalisierung des Rundfunks (§ 52 a), für den Kompetenzbereich der Länder,
enthalten. Gemäß § 53 Abs. 7 des vorangegangenen RStV wurde insbesondere die
Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten von der Direktorenkonferenz
der Landesmedienanstalten (DLM) schon am 26. Juni 2000 beschlossen. Die
Satzung regelt Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Bestimmung der
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