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gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste (§ 1). So z.B. müssen Verpflichtete (die
Zugangsdienste
anbieten)
laut
§
4
ihre
Dienste
zu
angemessen,
nichtdiskriminierenden und chancengleichen Bedingungen anbieten. In § 12 dieser
Satzung ist die Einrichtung der Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang (GSDZ)
vorgegeben, die am 5. Dezember 2000 beschlossen wurde. Die GSDZ behandelt
Grundsatzfragen des digitalen Zugangs und bereitet hierzu die Beratungen der DLM
und ggf. der Gesamtkonferenz vor. Die Stelle berichtet hier kontinuierlich über die
Entwicklung und Fragen zur Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten und spricht
Empfehlungen aus. Jede Landesmedienanstalt benennt Ansprechpartner gegenüber
der Kommission der GSDZ zur Sicherung eines regelmäßigen Informations- und
Meinungsaustausches. Die Landesmedienanstalten finanzieren die notwendigen
Mittel, die auf der Basis eines Haushaltsplans (von der DLM beschlossen) verteilt
werden. Aus der DLM werden auch die 4 ständigen Mitglieder und der Vorsitz der
Kommission bestimmt.
Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) des Bundes und der
Mediendienste-Staatsvertrag (MStV) der Länder wurden 1997 verabschiedet und
aktualisieren die bis dahin sehr lückenhafte, deutsche Gesetzgebung im
Multimediabereich. Zum Einen (IuKDG) regeln diese den individualkommunikativen
Datenaustausch (Internet, Onlinedienste) und zum Anderen (MStV) die
Verantwortlichkeit der Diensteanbieter (Teleshopping, Telebanking, Verteil- und
Abrufdienste), deren Werbung, Jugend- und Datenschutz als auch Aufsicht.
Mit dem Fernsehsignalübertragungsgesetz (FÜG) vom 14.11.1997 setzte der Bund die
Conditional Access-Richtlinie der EU in nationales Recht um (BGBl. I 1997, 2710). Gegenstand
dieses Gesetzes ist die Sicherung der Zugangschancen zu Conditional Access Diensten für
digitales Pay-TV. Bestandteile der Regelungen sind u.a. der Standard für die Verbreitung
digitaler Fernsehsignale und die Ausgestaltung von Zugangskontrollsystemen (Dreier 2002, S.
262).
Diese hier aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen schließen den bis dahin aufs
Neue geführten Kompetenzstreit von Bund und Ländern ab. Zu Beginn des
multimedialen Strukturwandel des deutschen Mediensystems bleiben die
Kompetenzen geteilt und stabilisieren das duale Rundfunksystem. Wenn heute von
einem trialen System gesprochen wird, das den abgrenzenden, dritten Bereich des
digitalen Pay-TV (Regelungen des Bundes) als Systemeinheit einbezieht, bleibt
dennoch der private und öffentlich-rechtliche Sektor im dualen Rundfunk erhalten.
Insbesondere auch die erheblichen Überschneidungen der Geltungsbereiche in den
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