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Medienpolitik

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gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste (§ 1). So z.B. müssen Verpflichtete (die Zugangsdienste anbieten) laut § 4 ihre Dienste zu angemessen, nichtdiskriminierenden  und  chancengleichen  Bedingungen  anbieten.  In  §  12  dieser Satzung   ist   die   Einrichtung   der   Gemeinsamen   Stelle   Digitaler   Zugang   (GSDZ) vorgegeben,  die  am  5.  Dezember  2000  beschlossen  wurde.  Die  GSDZ  behandelt Grundsatzfragen des digitalen Zugangs und bereitet hierzu die Beratungen der DLM und ggf. der Gesamtkonferenz vor.  Die Stelle berichtet hier kontinuierlich über die Entwicklung  und    Fragen    zur  Zugangsfreiheit  zu  digitalen  Diensten  und  spricht Empfehlungen aus. Jede Landesmedienanstalt benennt Ansprechpartner gegenüber der  Kommission  der  GSDZ  zur  Sicherung  eines  regelmäßigen  Informations-  und Meinungsaustausches.   Die   Landesmedienanstalten   finanzieren   die   notwendigen Mittel,  die  auf  der  Basis  eines  Haushaltsplans  (von  der  DLM  beschlossen)  verteilt werden. Aus der  DLM werden auch die 4 ständigen Mitglieder und der Vorsitz der Kommission bestimmt. Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) des Bundes und der Mediendienste-Staatsvertrag  (MStV)  der  Länder  wurden  1997  verabschiedet  und aktualisieren    die    bis    dahin    sehr    lückenhafte,    deutsche    Gesetzgebung    im   Multimediabereich.  Zum  Einen  (IuKDG)  regeln  diese  den  individualkommunikativen Datenaustausch     (Internet,     Onlinedienste)     und     zum     Anderen     (MStV)     die Verantwortlichkeit  der  Diensteanbieter  (Teleshopping,      Telebanking,  Verteil-  und Abrufdienste), deren Werbung, Jugend- und Datenschutz als auch Aufsicht. „Mit   dem   Fernsehsignalübertragungsgesetz   (FÜG)   vom   14.11.1997   setzte   der   Bund   die Conditional Access-Richtlinie der EU in nationales Recht um (BGBl. I 1997, 2710). Gegenstand dieses  Gesetzes  ist  die  Sicherung  der  Zugangschancen  zu  Conditional  Access  Diensten  für digitales  Pay-TV.    Bestandteile  der  Regelungen  sind  u.a.  der  Standard  für  die  Verbreitung digitaler Fernsehsignale und die Ausgestaltung von Zugangskontrollsystemen“ (Dreier 2002, S. 262).    Diese  hier  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  schließen  den  bis  dahin  aufs Neue   geführten   Kompetenzstreit   von   Bund   und   Ländern   ab.   Zu   Beginn   des multimedialen     Strukturwandel     des     deutschen     Mediensystems     bleiben     die Kompetenzen geteilt und stabilisieren das duale Rundfunksystem. Wenn heute von einem trialen System gesprochen wird, das den abgrenzenden, dritten Bereich des digitalen  Pay-TV  (Regelungen  des  Bundes)  als  Systemeinheit  einbezieht,  bleibt dennoch  der  private  und  öffentlich-rechtliche  Sektor  im  dualen  Rundfunk  erhalten. Insbesondere auch die erheblichen Überschneidungen der Geltungsbereiche in den 15
  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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